Ab 1. Mai 2015 drohen beim Verkauf der Immobilie saftige Bußgelder bei Nichtvorlage des Energiausweises.
In diesem Zusammenhang müssen zum Zeitpunkt der Publizierung des Objektverkaufs bzw. ggf. aber zur Besichtigung die entsprechenden Kennziffern aus dem Energieausweis angegeben werden.
Spätestens beim Besichtigungstermin muß der Energieausweis unaufgefordert vorliegen, damit die Zahlung hoher Bußgelder bis zu einer Höhe von € 15.000,- vermieden wird.
Ab 1. Mai 2015 drohen beim Verkauf der Immobilie saftige Bußgelder bei Nichtvorlage des Energiausweises.