Grundstücksentwicklung - Partnerschaft von Alteigentümer und Investor - eine Option?

10 January, 2022

Exemplarisch sei hier die Liegenschaft eines Familienbetriebs erwähnt, der seit vielen Jahrzehnten am Standort produziert. Eine veränderte Wettbewerbssituation und restriktivere Rahmenbedingungen des Gesetzgebers lassen den Standort jedoch zunehmend unattraktiver werden. Im Resultat reift die Entscheidung zur Aufgabe des langjährigen Firmensitzes. Was aber soll nun geschehen? Eine naheliegende Lösung wäre der Verkauf der Liegenschaft. Mit einer Veräußerung wird jedoch auch der Grund und Boden inklusive möglicher Wertsteigerungen final einem Investor übergeben. Die Entscheidung zur Trennung wird dadurch nicht unbedingt erleichtert. Im Findungsprozeß reift somit häufiger die Entscheidung zur eigenständigen Realisierung einer Grundstückentwicklung.

Die Planung und Durchführung eines Bauvorhabens auf einer Konversionsfläche ist aber ein nicht unbedingt einfaches Vorhaben. Alleinig ein vom bisherigen Planungsrecht auch nur partiell abweichendes Vorhaben kann zu einem jahrelangen kostenintensiven genehmigungsrechtlichen Procedere mutieren. Es werden fach- und sachkundige externe Akteure benötigt, die man oftmals bis zu diesem Zeitpunkt aus keiner Zusammenarbeit kannte. In einer derartigen möglichen langjährigen Partnerschaft sind unterschiedliche Interessenssphären vorhanden, die in der Form von Werk- und Dienstverträgen in einen akzeptablen Einklang gebracht werden müssern. Für den Bauherren hat die zügige Fertigstellung des Projektvorhabens absolute Priorität. Der Auftragnehmer erwartet, dass seine reale Arbeitsleistung zeitnah angemessen honoriert wird. Bei einer im Allgemeinen längerfristigen Zusammenarbeit sind Reibungspunkte und somit Konflikte alleinig schon durch Terminverzögerungen, die häufiger auch durch Dritte verursacht werden, vorprogrammiert. Nicht selten wird die Herausforderung eines Bauvorhabens einfach unterschätzt. Zunächst vorhandene großzügige Ressourcen werden weitgehend aufgezehrt. Heftige Turbulenzen im Kerngeschäft bleiben dann gelegentlich nicht ausgeschlossen. 

Mögliche Interessenskonflikte lassen sich jedoch manchmal entschärfen, wenn die Zielsetzungen und zeitlichen Grundlagen der Akteure in einen weitgehenderen Einklang gebracht werden. Ein Teilverkauf der Liegenschaft an einen im Baugeschehen kundigen Akteur kann durch die Initiierung eines zumindest partiell gemeinsamen Bauvorhabens eine tiefer gehende Verantwortungsgemeinschaft begründen. Der Alteigentümer bleibt durch den beibehaltenen Besitz einer Teilfläche an der Veredelung des Grundstücks beteiligt. Der im Baugeschehen kundige Akteur tauscht hingegen sein ursprünglich eher begrenztes Engagement gegen eine umfassendere und längerfristige Teilhabe ein. Gefühlsmäßig sitzt man zumindest zeitweise in einem Boot. Vertragliche Grundlagen beschreiben zum Beispiel ein Kaufvertrag in Kombination mit einem Genralübernehmervertrag. Durch die Veränderung des zeitlichen Horizonts kann auch die gesamte Kalkulation des verantwortlichen Bauakteurs in einen großzügigeren und flexibleren Rahmen gefaßt werden. Weitere Inhalte wie zum Beispiel ein anteiliger Sozialer Wohnungsbau, der Umfang frei finanzierter Mietwohnungen oder die Anzahl renditeversprechender Eigentumswohnungen können je nach Lage der Interessen zwischen den Partnern aufgeteilt werden. In der Außendarstellung wird weitgehend ein Gesamtprojekt präsentiert.

Grundsätzlich ist eine Partnerschaft auf Augenhöhe zu favorisieren. In der Regel ist es eher nicht so empfehlenswert, wenn das global agierende Unternehmen mit einem lokal sehr überschaubaren Mittelständler eine derartige Verbindung eingeht. Die Gefahr, dass der übermächtige Partner irgendwann dann doch einmal seine Interessensphären massiv überdehnt, dürfte hierbei eher gegeben sein als bei nicht zu weit auseinander klaffenden Größenordnungen. Es lässt sich im Vorfeld eben nicht immer in allen Facetten jede Widrigkeit vertraglich regeln. 

n. n.

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